§ 3 T-NL

T-NL - Naturschutzgebiet Tiroler Lech

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 3

 

(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:

a)

die Verwendung von Pestiziden und

b)

die Vornahme von Neuaufforstungen durch nicht standortgerechte Waldgesellschaften, insbesondere durch Monokulturen.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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