Gesamte Rechtsvorschrift T-NL

Naturschutzgebiet Tiroler Lech

T-NL
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 5. Oktober 2004 über die Erklärung eines Teiles des Tiroler Lechtales und seiner Seitentäler zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Tiroler Lech)

LGBl. Nr. 83/2004

§ 1 T-NL


§ 1

 

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in den Gemeinden Bach, Ehenbichl, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Höfen, Holzgau, Kaisers, Lechaschau, Musau, Namlos, Pfafflar, Pflach, Pinswang, Reutte, Stanzach, Steeg, Vils, Vorderhornbach, Wängle und Weißenbach am Lech wird wegen

a)

der für den Alpenraum charakteristischen montanen Flusslandschaft des Tiroler Lech und seiner bedeutendsten Seitenzubringer als noch weitgehend naturnahes Flussökosystem,

b)

der typischen Auwälder und der angrenzenden naturnahen Bergmischwälder,

c)

des außergewöhnlichen Artenreichtums an heimischen Tieren und Pflanzen,

d)

des Vorkommens seltener, speziell angepasster und von der Ausrottung bedrohter Pflanzen- und Tierarten und

e)

der Seltenheit der Biotopkomplexe und ihrer besonderen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen

zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tiroler Lech).

(2) Das Naturschutzgebiet dient

a)

der Erhaltung und/oder Wiederherstellung der naturnahen dynamischen Wildflusslandschaft, der Auwälder und der Bergmischwälder;

b)

der Erhaltung und/oder Wiederherstellung des Lebensraumes der Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Orchideen-, Amphibien- und Vogelarten sowie des Tamariskenbestandes, einschließlich ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaften und

c)

als Rastplatz für Zugvögel.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 41,38 km².

(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und bei den im Abs. 1 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

§ 2 T-NL


§ 2

 

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

a)

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden; davon ausgenommen sind die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Feldstädeln in Holzbauweise mit einer überbauten Fläche von höchstens 25 m² sowie von untergeordneten land- und forstwirtschaftlichen Anlagen, wie ortsübliche Zäune, Holzlagerstätten und dergleichen;

b)

der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c)

die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;

d)

Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e)

die Vornahme von Neuaufforstungen;

f)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;

g)

jede erhebliche Lärmentwicklung;

h)

die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- und Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 3 T-NL


§ 3

 

(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:

a)

die Verwendung von Pestiziden und

b)

die Vornahme von Neuaufforstungen durch nicht standortgerechte Waldgesellschaften, insbesondere durch Monokulturen.

§ 4 T-NL


§ 4

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.

Naturschutzgebiet Tiroler Lech (T-NL) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 5. Oktober 2004 über die Erklärung eines Teiles des Tiroler Lechtales und seiner Seitentäler zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Tiroler Lech)

LGBl. Nr. 83/2004

Änderung

LGBl. Nr. 32/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 20 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2004, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten