§ 3 T-LSOV

T-LSOV - Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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