Gesamte Rechtsvorschrift T-LSOV

Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung

T-LSOV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)

LGBl. Nr. 91/2014

§ 1 T-LSOV


Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

a)

Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360

b)

Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360

§ 2 T-LSOV


Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:

a)

Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

b)

Dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

c)

Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:

Bezeichnung: Fachschule für Pferdewirtschaft

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

d)

Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

e)

Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement:

Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

f)

Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:

Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 680 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 320

g)

Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau:

Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 920 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 360

§ 3 T-LSOV


Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.

§ 4 T-LSOV


(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).

(2) Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).

§ 5 T-LSOV


Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:

a)

der Landwirtschaftlichen Fachschule Imst:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

b)

der Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c)

der Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz;

d)

der Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St.Johann i. T.-Weitau und die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement.

§ 6 T-LSOV


Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 64/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2000, außer Kraft.

Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung (T-LSOV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)

LGBl. Nr. 91/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 42 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

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