§ 1 T-LSOV

T-LSOV - Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

a)

Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360

b)

Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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