Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:
a) | Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau: | |||||||||
Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau | ||||||||||
Organisationsform: lehrgangsmäßig | ||||||||||
Schulstufen: drei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360 | ||||||||||
b) | Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft: | |||||||||
Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft | ||||||||||
Organisationsform: lehrgangsmäßig | ||||||||||
Schulstufen: drei | ||||||||||
Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360 |
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