Art. 1 T-LSG

T-LSG - Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1948, wird das Tiroler landwirtschaftliche Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1961, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1969 bedingten Änderungen neu verlautbart.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 T-LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 T-LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 T-LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 T-LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 T-LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 T-LSG
Art. 2 T-LSG