§ 10 T-LSG § 10

T-LSG - Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als entsiedlungsgefährdet gelten Gebiete (Betriebe), in denen wegen der Höhenlage, des Klimas, der äußeren und inneren Verkehrslage oder der Hanglage von Natur aus ganz besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen, verbunden mit sozialer Bedürftigkeit der Bewohner, gegeben sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebiete (Betriebe) festzustellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht über die soziale und wirtschaftliche Lage der entsiedlungsgefährdeten Gebiete (Betriebe) zu erstatten.

(4) Gleichzeitig hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer jene Maßnahmen vorzuschlagen, die unter Bedachtnahme auf gesamtwirtschaftliche, bevölkerungs- und sozialpolitische Interessen geeignet sind, der Entsiedlungsgefährdung dieser Gebiete (Betriebe) entgegenzuwirken. Im jeweiligen Landesvoranschlag sind die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel vorzusehen.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 T-LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 T-LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 T-LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 T-LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 T-LSG
§ 11 T-LSG