Gesamte Rechtsvorschrift T-LSG

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

T-LSG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Kundmachung der Landesregierung vom 21. Oktober 1969 über die Wiederverlautbarung des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes

StF: LGBl. Nr. 49/1969

§ 1 T-LSG Landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen


(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

§ 2 T-LSG § 2


Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1.

die Neuerrichtung von Betrieben;

2.

die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden außerhalb eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;

3.

die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;

4.

die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer

a)

sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder

b)

wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder

c)

in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind,

in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

5.

die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6.

die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten;

7.

die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums.

§ 3 T-LSG § 3


(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.

(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:

a)

physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;

c)

Agrargemeinschaften;

d)

der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951).

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.

§ 4 T-LSG § 4


Parteien im Siedlungsverfahren sind:

1.

die Antragsteller im Sinne des § 3;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

§ 5 T-LSG § 5


(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1966, des Höfegesetzes, LGBl. Nr. 147/1900 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1928, LGBl. Nr. 38/1934 und LGBl. Nr. 36/1962 (Artikel III), und des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

a)

die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2);

b)

die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer;

c)

die Zuteilung gemäß Abs. 1;

d)

allfällige Vorschreibungen gemäß § 6.

Die zur Richtigstellung der öffentlichen Bücher allenfalls notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Bescheid anzuschließen.

(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen durch Erteilung des Zuschlages oder durch ein Überbot oder durch einen Übernahmsantrag in einem Exekutionsverfahren erfüllt werden.

(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 1, 3 und 4 ist die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.

(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden nach den Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt und die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu verständigen.

(7) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Verbücherung der Bescheide nach Abs. 1 sowie der Verträge nach Abs. 3 zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 6 T-LSG § 6


In Bescheiden nach § 5 Abs. 1 und 3 kann zur Sicherung des Siedlungserfolges vorgeschrieben werden:

a)

die Zuschreibung in das Siedlungsverfahren einbezogener Grundstücke zu einem bereits bestehenden geschlossenen Hof im Sinne des Tiroler Höfegesetzes und die realrechtliche Bindung im Siedlungsverfahren erworbener Anteils- oder Nutzungsrechte an solche Höfe;

b)

die Neubildung eines geschlossenen Hofes, wenn durch eine Siedlungsmaßnahme eine Liegenschaft entsteht, die die Höfeeigenschaft im Sinne des Tiroler Höfegesetzes erfüllt;

c)

die Einräumung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes zugunsten des Landeskulturfonds für Tirol für die Dauer von 15 Jahren, wenn der Antragsteller Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte vom Landeskulturfonds erwirbt; überdies die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Landeskulturfonds für Tirol, wenn zur Erreichung dieses Siedlungszweckes ein Darlehen gewährt wird, für die Dauer der Laufzeit des Darlehens, mindestens jedoch für die Dauer von 15 Jahren.

§ 7 T-LSG § 7


Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.

§ 8 T-LSG § 8


(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 76, 77 und 83 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 T-LSG (weggefallen)


§ 9 T-LSG (weggefallen) seit 31.03.2017 weggefallen.

§ 10 T-LSG § 10


(1) Als entsiedlungsgefährdet gelten Gebiete (Betriebe), in denen wegen der Höhenlage, des Klimas, der äußeren und inneren Verkehrslage oder der Hanglage von Natur aus ganz besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen, verbunden mit sozialer Bedürftigkeit der Bewohner, gegeben sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebiete (Betriebe) festzustellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht über die soziale und wirtschaftliche Lage der entsiedlungsgefährdeten Gebiete (Betriebe) zu erstatten.

(4) Gleichzeitig hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer jene Maßnahmen vorzuschlagen, die unter Bedachtnahme auf gesamtwirtschaftliche, bevölkerungs- und sozialpolitische Interessen geeignet sind, der Entsiedlungsgefährdung dieser Gebiete (Betriebe) entgegenzuwirken. Im jeweiligen Landesvoranschlag sind die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel vorzusehen.

§ 11 T-LSG § 11


Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.

Artikel

Art. 1 T-LSG


Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1948, wird das Tiroler landwirtschaftliche Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1961, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1969 bedingten Änderungen neu verlautbart.

Art. 2 T-LSG


Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969) zu bezeichnen.

Art. 3 T-LSG


Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf die Bestimmungen des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1961, verwiesen ist, haben dafür die Bestimmungen in der Fassung dieser Wiederverlautbarung zu treten.

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler (T-LSG) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 21. Oktober 1969 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetzes

StF: LGBl. Nr. 49/1969

Änderung

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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