§ 2 T-LP

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Verordnungsermächtigung

 

Die Gemeinde kann, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes erforderlich ist, durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen

a)

für die Verwendung oder den Betrieb von

1.

Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten,

2.

Schnee-Erzeugungsgeräten,

3.

Modellflugkörpern,

4.

Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten;

b)

für das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen u.dgl. sowie für die Ausführung anderer Haus- und Gartenarbeiten festlegen.

In Kraft seit 17.09.1976 bis 31.12.9999
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