(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:
a) | auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013, sind, | |||||||||
1. | das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug, | |||||||||
2. | das Schließen von Fahrzeugtüren, | |||||||||
3. | die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe; | |||||||||
b) | das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen und Höfen von Wohnhäusern, soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, mit Motorrädern und Motorfahrrädern bei laufendem Motor; | |||||||||
c) | das Öffnen und Schließen von Türen und Rolläden; | |||||||||
d) | die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten. |
0 Kommentare zu § 1 T-LP