§ 1 T-LP Verbot

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:

a)

auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013, sind,

1.

das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug,

2.

das Schließen von Fahrzeugtüren,

3.

die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe;

b)

das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen und Höfen von Wohnhäusern, soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, mit Motorrädern und Motorfahrrädern bei laufendem Motor;

c)

das Öffnen und Schließen von Türen und Rolläden;

d)

die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten.

In Kraft seit 15.01.2014 bis 31.12.9999
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