§ 1 T-LP Verbot

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:

a)

auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009BGBl. I Nr. 39/2013, sind,

1.

das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug,

2.

das Schließen von Fahrzeugtüren,

3.

die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe;

b)

das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen und Höfen von Wohnhäusern, soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, mit Motorrädern und Motorfahrrädern bei laufendem Motor;

c)

das Öffnen und Schließen von Türen und Rolläden;

d)

die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten.

Stand vor dem 14.01.2014

In Kraft vom 21.01.2011 bis 14.01.2014

(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:

a)

auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009BGBl. I Nr. 39/2013, sind,

1.

das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug,

2.

das Schließen von Fahrzeugtüren,

3.

die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe;

b)

das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen und Höfen von Wohnhäusern, soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, mit Motorrädern und Motorfahrrädern bei laufendem Motor;

c)

das Öffnen und Schließen von Türen und Rolläden;

d)

die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten.

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