§ 2 T-LaWiG Besondere Ziele der Förderung

T-LaWiG - Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

a)

die Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

b)

die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsverhältnisse in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Sicherung ihrer Absatzverhältnisse;

c)

die Sicherung und die Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten.

In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
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