Gesamte Rechtsvorschrift T-LaWiG

Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

T-LaWiG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2018
Gesetz vom 28. Oktober 1974 über die Förderung der Landwirtschaft
in Tirol (Tiroler Landwirtschaftsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 3/1975

§ 1 T-LaWiG Allgemeine Ziele der Förderung


Die Förderung der Landwirtschaft in Tirol dient

a)

der Sicherung und der zeitgemäßen Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Gesamtwirtschaft;

b)

der Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

c)

der Vorsorge für die Erhaltung und die Pflege der Umwelt unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumordnung.

§ 2 T-LaWiG Besondere Ziele der Förderung


a)

die Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

b)

die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsverhältnisse in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Sicherung ihrer Absatzverhältnisse;

c)

die Sicherung und die Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten.

§ 3 T-LaWiG Grundsätze der Förderung


(1) Die Förderung nach diesem Gesetz obliegt dem Land als Träger von Privatrechten.

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft anzuregen und zu unterstützen sowie deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige Förderungsmaßnahmen des Bundes, die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.

(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumordnung sowie auf Entwicklungsprogramme aufeinander abzustimmen.

§ 4 T-LaWiG Förderungsempfänger


Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von:

a)

selbständigen und unselbständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

b)

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform;

c)

Fachvereinen und Fachverbänden, die von der Landwirtschaftskammer anerkannt sind;

d)

land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

e)

Weggemeinschaften, durch deren Wege in erheblichem Maße land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden;

f)

Wassergenossenschaften, deren Zweck die Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist;

g)

Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, deren Förderung in erheblichem Maße der Land- und Forstwirtschaft dient.

§ 5 T-LaWiG Förderungsmaßnahmen


Förderungsmaßnahmen sind:

a)

Beratung;

b)

Schulung;

c)

Gewährung von Darlehen;

d)

Gewährung von Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen;

e)

Gewährung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen;

f)

Dienst- und Sachleistungen.

§ 6 T-LaWiG Beratung und Schulung


(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche, technische, soziale und kulturelle Belange zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.

(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft zu umfassen.

§ 7 T-LaWiG Geld-, Dienst- und Sachleistungen


a)

die Verbesserung der Produktionsvoraussetzungen durch Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen von oder im Anschluß an Verfahren der Bodenreform sowie durch Bodenmeliorationen und Flurerschließungen;

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, wie Verkehrserschließung, Energieversorgung, Wasserversorgung, Errichtung von Telefonanschlüssen;

c)

den Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie von damit in Verbindung stehenden Einrichtungen für den Fremdenverkehr, Maßnahmen zur Leistungssteigerung oder zur Qualitätsverbesserung der Tier- und der Pflanzenproduktion sowie zur Rationalisierung der Innen- und der Außenwirtschaft, die Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten;

d)

die Einrichtung und die Ausstattung von überbetrieblichen Zusammenschlüssen;

e)

Maßnahmen zur Förderung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, besonders durch den Auf- und Ausbau von Verwertungs- und Vermarktungseinrichtungen sowie von Einrichtungen zur Bevorratung landwirtschaftlicher Bedarfsgüter;

f)

Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage von Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft, wie durch Schaffung von Wohnräumen für unselbständige Berufsangehörige, Einsatz von Betriebshelfern und von Familienhelferinnen;

g)

die Errichtung und die Erhaltung von Einrichtungen zur Schulung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft.

§ 8 T-LaWiG Abgeltung besonderer Bewirtschaftungserschwernisse


Zur Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten, werden Beihilfen oder Ausgleichszahlungen auch dann gewährt, wenn dadurch besondere Bewirtschaftungserschwernisse im Rahmen der Vorsorge für die Erhaltung und die Pflege der Umwelt abgegolten werden.

§ 9 T-LaWiG Förderungsrichtlinien


(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist.

(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§§ 1 und 2) und die Grundsätze (§ 3) der Förderung zu erlassen.

(3) In die Förderungsrichtlinien sind Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

b)

die Art und den Umfang der Förderungen;

c)

die Durchführung der Förderungen;

d)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden;

e)

die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen;

f)

die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen.

§ 10 T-LaWiG Mitwirkung der Landwirtschaftskammer


(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Landwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.

§ 11 T-LaWiG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Landwirtschaftskammer Tirol ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft erforderlich ist:

a)

von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen,

b)

von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten.

(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Besorgung der nach § 10 übertragenen Aufgaben erforderlich ist:

a)

von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen,

b)

von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft an

a)

die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union,

b)

die Sicherheitsbehörden und

c)

die Bezirkslandwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammer Tirol

übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 und 4 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 12 T-LaWiG § 12


Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1974 in Kraft.

Landwirtschaftsgesetz, Tiroler (T-LaWiG) Fundstelle


Gesetz vom 28. Oktober 1974 über die Förderung der Landwirtschaft
in Tirol (Tiroler Landwirtschaftsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 3/1975

Änderung

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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