§ 1 T-DDP 1997

T-DDP 1997 - Dienstabzeichen und Dienstausweis nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 1

 

(1) Das Dienstabzeichen ist entsprechend der Anlage 1 aus Metall in silbergrauer Tönung und in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen. Es hat in der Mitte das Tiroler Landeswappen sowie am oberen Rand einzeilig das Wort "Aufsichtsorgan" und am unteren Rand zweizeilig die Worte "nach dem Tiroler Parkabgabegesetz" zu zeigen.

(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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