Gesamte Rechtsvorschrift T-DDP 1997

Dienstabzeichen und Dienstausweis nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997

T-DDP 1997
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Stand der Gesetzesgebung: 23.10.2019
Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über das
Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach
dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997

StF: LGBl. Nr. 37/1997

§ 1 T-DDP 1997


§ 1

 

(1) Das Dienstabzeichen ist entsprechend der Anlage 1 aus Metall in silbergrauer Tönung und in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen. Es hat in der Mitte das Tiroler Landeswappen sowie am oberen Rand einzeilig das Wort "Aufsichtsorgan" und am unteren Rand zweizeilig die Worte "nach dem Tiroler Parkabgabegesetz" zu zeigen.

(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

§ 2 T-DDP 1997


§ 2

 

Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

§ 3 T-DDP 1997


§ 3

 

Der in der Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 110 mal 210 Millimetern, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.

§ 4 T-DDP 1997


§ 4

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 4/1990, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 T-DDP 1997


Dienstabzeichen

Anlage nicht darstellbar

Anl. 2 T-DDP 1997


Dienstausweis für Aufsichtsorgane

Anlage nicht darstellbar

Dienstabzeichen und Dienstausweis nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997 (T-DDP 1997) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997

StF: LGBl. Nr. 37/1997

Änderung

LGBl. Nr. 49/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Tiroler Parkabgabegesetzes 1997, LGBl. Nr. 29, wird verordnet:

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