§ 8 SVSTV

SVSTV - Sprengelverordnung für den Strafvollzug

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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