§ 1 SVSTV Geltungsbereich

SVSTV - Sprengelverordnung für den Strafvollzug

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1.

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;

2.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:

a)

allgemeiner Strafvollzug;

b)

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);

c)

Erstvollzug (§ 127 StVG);

3.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;

4.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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