§ 8 StWFG Förderungsprogramme

StWFG - Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Durchführung der Förderung hat in der Regel in Form von Förderungsprogrammen zu erfolgen. Dabei soll auf landeseigene Sach- und Entwicklungsprogramme Bedacht genommen werden. Die Grundlage der einzelnen Förderungsprogramme bilden die auf Antrag des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung von der Landesregierung zu beschließenden Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben neben der Bezeichnung der mit der Durchführung betrauten Einrichtung (§ 7), insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.

(3) Die Landesregierung kann in wirtschaftspolitisch begründeten Ausnahmefällen, abweichend von den Richtlinien, aber im Einklang mit den Wettbewerbsbestimmungen, eine Förderung gewähren.

In Kraft seit 25.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 StWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 StWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 StWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 StWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 StWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 StWFG
§ 9 StWFG