Gesamte Rechtsvorschrift StWFG

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

StWFG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 25. September 2001 über die Wirtschaftsförderung in der Steiermark 2001 (Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 – StWFG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 451/1 AB EZ 451/3)

§ 1 StWFG Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist die Anhebung der Wirtschaftskraft der steirischen Wirtschaft durch die Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur und der Beschäftigungslage sowie die Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und technologischer Gesichtspunkte, insbesondere durch

1.

die Unterstützung der Gründung und des Wachstums von Unternehmen des gewerblichen Mittelstandes, des unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiches und der Industrie;

2.

die Schaffung und Erhaltung qualifizierter Arbeitsplätze insbesondere durch die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen – auch von Unternehmern – sowie durch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen;

3.

die Förderung des Wissens- und Technologietransfers, der wirtschaftsbezogenen Forschung und der Standortattraktivität;

4.

die Unterstützung der Nahversorgung der Bevölkerung;

5.

die Schaffung und Verbesserung von überbetrieblichen Infrastruktureinrichtungen insbesondere durch den Neu- und Ausbau von Impuls- und Kompetenzzentren, Industrie-, Gewerbe- und Technologieparks sowie Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung;

6.

die Verminderung regionaler und geschlechtsspezifischer Ungleichgewichte sowie die Unterstützung regionaler Initiativen;

7.

die Unterstützung der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Cluster- und Netzwerkbildung sowie von Unternehmenskooperationen;

8.

die Anbahnung und den Ausbau internationaler Wirtschafts- sowie Forschungs- und Entwicklungsbeziehungen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung und Interregionalisierung heimischer Unternehmungen.

§ 2 StWFG Förderungsempfängerin/Förderungsempfänger


(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an

1.

Unternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet;

2.

Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen, sowie

3.

Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.

(2) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.

(3) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen das Gleichbehandlungsgesetz – GIBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, einhalten.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.

(5) Förderungswerberinnen/Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig ist oder ein derartiger Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über deren Vermögen die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, können nicht gefördert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

§ 3 StWFG Arten der Förderung


(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch

1.

finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;

2.

Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;

3.

Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;

4.

Übernahme von (stillen) Beteiligungen;

5.

Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);

6.

Venture Capital;

7.

die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;

8.

den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;

9.

Darlehen.

(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009

§ 4 StWFG Mittelaufbringung


Förderungsmittel werden aufgebracht durch

1.

vom Landtag bewilligte Mittel;

2.

Refinanzierung am Kapitalmarkt;

3.

Einnahmen der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. einschließlich der Tochtergesellschaften;

4.

sonstige dem Förderungszweck gewidmete Mittel.

§ 5 StWFG Rechtsanspruch


Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6 StWFG Bedachtnahme auf andere Förderungen


Bei Förderungen nach diesem Gesetz soll auf andere Förderungen Bedacht genommen werden. Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

§ 7 StWFG Organisation


Das Land bedient sich bei der Durchführung der Förderung wie auch bei anderen im Gesetz genannten Maßnahmen sowohl des Amtes der Landesregierung als auch der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. (SFG).

§ 8 StWFG Förderungsprogramme


(1) Die Durchführung der Förderung hat in der Regel in Form von Förderungsprogrammen zu erfolgen. Dabei soll auf landeseigene Sach- und Entwicklungsprogramme Bedacht genommen werden. Die Grundlage der einzelnen Förderungsprogramme bilden die auf Antrag des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung von der Landesregierung zu beschließenden Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben neben der Bezeichnung der mit der Durchführung betrauten Einrichtung (§ 7), insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.

(3) Die Landesregierung kann in wirtschaftspolitisch begründeten Ausnahmefällen, abweichend von den Richtlinien, aber im Einklang mit den Wettbewerbsbestimmungen, eine Förderung gewähren.

§ 9 StWFG Wirtschaftsförderungsbeirat


(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus

 1.

dem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzenden und

 2.

einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die/der aus den Reihen der Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird;

 3.

sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;

 4.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;

 5.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

 6.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;

 7.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;

 8.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;

 9.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark, sowie

10.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark. Mit Ausnahme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist für alle Mitglieder des Beirates je ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Z 3 jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.

(4) Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.

(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 24/2012

§ 10 StWFG Gesellschafterausschuss


(1) Die Landesregierung hat einen Gesellschafterausschuss zur Wahrung der Interessen des Landes Steiermark bei der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zu errichten. Dieser besteht aus sieben Personen. Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses werden durch die Landesregierung festgelegt.

(2) Dem Gesellschafterausschuss müssen je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Landesregierung vertretenen Fraktionen sowie je eine Fachkundige/ein Fachkundiger der Wirtschaftskammer Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark angehören.

(3) Der Gesellschafterausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

§ 11 StWFG Verordnungsermächtigung


Die Landesregierung kann die Förderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

§ 12 StWFG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.

(2) Die Novellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.

(4) Die Änderung der §§ 2, 9 und 10 sowie die Umnummerierung der §§ 12, 13 und 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2012, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 32/2009, LGBl. Nr. 24/2012

§ 13 StWFG Übergangsbestimmungen


(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind. Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse eingehenden Mittel, wie z. B. Tilgungsraten von gewährten Darlehen, Zinsen, Verzugszinsen, Ertrag der angelegten Mittel, sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zum Zweck der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel ist das Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer Steiermark herzustellen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsförderungsbeirates und des Gesellschafterausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. Die gemäß § 9 Abs. 2 zu bestellenden Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung des Wirtschaftsförderungsbeirates bleibt bis zu deren Neuerlassung oder Änderung in Geltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

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