§ 6 StWFG Bedachtnahme auf andere Förderungen

StWFG - Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Bei Förderungen nach diesem Gesetz soll auf andere Förderungen Bedacht genommen werden. Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

In Kraft seit 25.01.2002 bis 31.12.9999
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