§ 83 StW 1992 § 83

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

1.

das Gesetz vom 11. Dezember 1963, LGBl. Nr. 1/1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird;

2.

das Gesetz vom 24. April 1961, LGBl. Nr. 24, mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen werden.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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