§ 79 StW 1992 § 79

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinn des § 76 einschreiten mußte.

(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates sind auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst sowie die Mandate des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin), der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Städträtinnen) erloschen.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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