§ 68a StVO 1960 Rollerfahren

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; hinsichtlich der Helmpflicht ist Abs. 7 maßgeblich. Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) gilt sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten. Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; hinsichtlich der Helmpflicht ist Absatz 7, maßgeblich. Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) gilt sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten. Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitnahme einer weiteren Person auf dem elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller ist verboten. Weiters ist auch die Güterbeförderung verboten, außer in einem Behältnis zur Aufbewahrung eines Sturzhelms oder sonstiger kleiner Gegenstände. Auch das Ziehen eines Anhängers ist unzulässig. Verboten sind außerdem Taschen oder Rucksäcke, die auf den Lenkgriffen aufgehängt sind.
  3. (3)Absatz 3,Ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller darf nur gelenkt werden, wenn beim Rollerfahrer der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
  4. (4)Absatz 4,Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.
  5. (5)Absatz 5,Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind auszurüsten:
    1. 1.Ziffer einsmit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
    2. 2.Ziffer 2mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,
    3. 3.Ziffer 3mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
    4. 4.Ziffer 4mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
    5. 5.Ziffer 5mit gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
    6. 6.Ziffer 6mit Fahrtrichtungsanzeigern auf den Enden der Lenkgriffe, die gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen, und
    7. 7.Ziffer 7bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet und mit einem roten Rücklicht.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Beschaffenheit und Ausrüstung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Personen unter 16 Jahren sind bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Rollerfahrers nicht möglich ist. Wer ein Kind unter 12 Jahren beim Rollerfahren beaufsichtigt, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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