(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.
In Einbahnen werden in der Regel keine Radfahrstreifen markiert sondern Begrenzungslinien. Dadurch unterliegt radfahren gegen die Einbahn auch nicht den sonstigen Bestimmungen für Radfahrer (Nebeneinander fahren, Nachrang... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 8a StVO 1960
Kommentar zum § 8a StVO 1960 von Martin Kalchgruber
Abs. 2 verbietet grundsätzlich nicht einen Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Fahrtrichtungen zu befahren. Also schlussfolgere ich daraus, dass dies zulässig ist. mehr lesen...