Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2026
(1)Absatz eins,Die Strafvollzugsbehörden können die zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Maßnahmen der erzieherischen, ärztlichen und therapeutischen Betreuung sowie der beruflichen Ausbildung durch Strafvollzugsbedienstete oder, soweit notwendig,auch durch andere befugte Personen oder Stellen erbringen lassen.
(2)Absatz 2,Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (Paragraph 38, DSG) oder unbedingt erforderlichen (Paragraph 39, DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.
In Kraft seit 01.11.2026 bis 31.12.9999
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