Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.01.2026
(1)Absatz einsDie Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 1 ist eine dienstliche Aufgabe. Das Amt des fachkundigen Laienrichters gemäß Abs. 2 Z 2 ist ein Ehrenamt. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist eine dienstliche Aufgabe. Das Amt des fachkundigen Laienrichters gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist ein Ehrenamt. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2)Absatz 2Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter sind zu bestellen:
1.Ziffer einsein Bundesbediensteter des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter sowie
2.Ziffer 2eine im Geschäftsfeld der Bewährungshilfe erfahrene und hauptamtlich tätige Person aus einer Dienst- und Geschäftsstelle für Bewährungshilfe oder einer Vereinigung, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut ist.
(3)Absatz 3§ 18a Abs. 3, Abs. 4 zweiter bis vierter Satz und Abs. 5 sowie § 18b Abs. 4 sind anzuwenden, bei fachkundigen Laienrichtern gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich auch § 18a Abs. 6 und § 18b Abs. 1 bis 3. Für fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 gilt § 18b Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2026.Paragraph 18 a, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz und Absatz 5, sowie Paragraph 18 b, Absatz 4, sind anzuwenden, bei fachkundigen Laienrichtern gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zusätzlich auch Paragraph 18 a, Absatz 6 und Paragraph 18 b, Absatz eins bis 3. Für fachkundige Laienrichter gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gilt Paragraph 18 b, Absatz eins bis 3 sinngemäß. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2026.
(4)Absatz 4Fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG.Fachkundige Laienrichter gemäß Absatz 2, Ziffer 2, haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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