Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.01.2026
(1)Absatz einsIn Verfahren nach § 16 Abs. 2 Z 12, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen.In Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12,, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen.
(2)Absatz 2Von der Entscheidung in Verfahren gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen:Von der Entscheidung in Verfahren gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen:
1.Ziffer einsein fachkundiger Laienrichter, der sich in diesem Verfahren nach § 152 Abs. 2 geäußert hat oder nach § 152a Abs. 2 gehört wurde, oder der gegenüber einer Person, die eine solche Stellungnahme abgegeben hat, weisungsgebunden ist;ein fachkundiger Laienrichter, der sich in diesem Verfahren nach Paragraph 152, Absatz 2, geäußert hat oder nach Paragraph 152 a, Absatz 2, gehört wurde, oder der gegenüber einer Person, die eine solche Stellungnahme abgegeben hat, weisungsgebunden ist;
2.Ziffer 2ein Mitglied des Senates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende hat für jedes Verfahren die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(4)Absatz 4Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(5)Absatz 5Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Die fachkundigen Laienrichter geben ihre Stimme vor dem Richter ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6)Absatz 6Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(7)Absatz 7Über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs. 1), entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.Über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (Paragraph 46, Absatz eins, StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (Paragraph 152, Absatz eins,), entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18c StVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18c StVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18c StVG