§ 153 StVG Allgemeine Vorschrift

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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