§ 152b StVG Neufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.01.2026
§ 152b.Paragraph 152 b,

Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat das Gericht über die Nichteinrechnung dieser Zeiten zu entscheiden und den Zeitpunkt der bedingten Entlassung neu festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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