§ 101a StVG Mobilfunkverkehr

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.10.2025
  1. (1)Absatz einsDer Besitz und Betrieb von Endeinrichtungen im Sinne des § 4 Z 34 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, ist in Justizanstalten, insbesondere in den besonders zutrittsgesicherten Anstaltsbereichen (Gesperre), verboten, soweit diese nicht dienstlich oder vom Anstaltsleiter im Einzelfall zugelassen oder unbeschadet des § 101 Abs. 3 in sonstigen ausgewählten Anstaltsbereichen vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gestattet sind. Der Besitz und Betrieb von Endeinrichtungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 34, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, ist in Justizanstalten, insbesondere in den besonders zutrittsgesicherten Anstaltsbereichen (Gesperre), verboten, soweit diese nicht dienstlich oder vom Anstaltsleiter im Einzelfall zugelassen oder unbeschadet des Paragraph 101, Absatz 3, in sonstigen ausgewählten Anstaltsbereichen vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gestattet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Anstalt darf unbeschadet der Bewilligungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 und 5 TKG 2021 technische Geräte betreiben, dieDie Anstalt darf unbeschadet der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4 und 5 TKG 2021 technische Geräte betreiben, die
    1. 1.Ziffer einsdas Auffinden von Endeinrichtungen ermöglichen,
    2. 2.Ziffer 2Endeinrichtungen zum Zweck des Auffindens aktivieren können oder
    3. 3.Ziffer 3Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen im Anstaltsbereich dienen.

    Der Antrag auf Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 ist durch die Bundesministerin für Justiz zu stellen.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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