§ 106a StVG Aufgaben und Befugnisse von Strafvollzugsbediensteten im Auslandseinsatz

StVG - Strafvollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Wahrnehmung der den Strafvollzugsbediensteten nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch zur Ausübung unmittelbaren Zwanges und zum Waffengebrauch nach den §§ 101 Abs. 4 und 5, 104 bis 106 (Exekutivbefugnisse) ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch im Ausland zulässig.

(2) Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse auf der Grundlage einer Entsendung durch die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/1998, ausüben. Ihre Tätigkeit hat sich dabei auf den Umfang zu beschränken, der vom Entsendebeschluss nach § 2 Abs. 1 KSE-BVG und den diesem zu Grunde liegenden internationalen Beschlüssen oder Übereinkommen gedeckt ist.

(3) Das Einschreiten unter Ausübung von Exekutivbefugnissen muss sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem im Einsatzgebiet anzuwendenden Recht zulässig sein. Es muss zu den durch Weisungen von Organen nach § 4 Abs. 3 KSE-BVG im Zuge der Entsendung zugewiesenen Aufgaben gehören.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106a StVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106a StVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

28 Entscheidungen zu § 106a StVG


Entscheidungen zu § 106a StVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106a StVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106a StVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 106 StVG
§ 107 StVG