Gesamte Rechtsvorschrift Strom-NBK-VO

Bestimmung näherer Kostenarten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010

Strom-NBK-VO
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 Strom-NBK-VO Regelungsgegenstand


Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben.

§ 2 Strom-NBK-VO Kostenarten


Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind: Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des Paragraph eins, sind:

  1. 1.Ziffer einsPersonalkosten und
  2. 2.Ziffer 2Finanzierungskosten.

§ 3 Strom-NBK-VO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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