§ 66a StROG Datenverarbeitung

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung:Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung:
    1. 1.Ziffer einsdas Amt der Landesregierung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2die Gemeinden in den in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Bürgermeisters fallenden Angelegenheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
      1. a)Litera aGrundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
      2. b)Litera bOrtsplanern und sonstigen Sachverständigen,
      3. c)Litera cPlanungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
    2. 2.Ziffer 2Bescheide, zivilrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtstitel;
    3. 3.Ziffer 3Gutachten und Stellungnahmen;
    4. 4.Ziffer 4grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
    5. 5.Ziffer 5anlagenbezogene Daten;
    6. 6.Ziffer 6umweltbezogene Daten;
    7. 7.Ziffer 7nutzungsbezogene Daten.
  3. (3)Absatz 3,Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einszur Wahrnehmung von Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere für überörtliche Planungsaufgaben wie die Erlassung, Änderung und Fortführung von Entwicklungsprogrammen;
    2. 2.Ziffer 2zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen, insbesondere im Rahmen der Grundlagen- und Raumforschung, Bestandsaufnahmen und Strategischen Umweltprüfung;
    3. 3.Ziffer 3zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Führung des Datenbestandes (§ 6 Abs. 2) und zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (§ 6 Abs. 3);zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Führung des Datenbestandes (Paragraph 6, Absatz 2,) und zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (Paragraph 6, Absatz 3,);
    4. 4.Ziffer 4zur digitalen Verarbeitung von Plänen;
    5. 5.Ziffer 5für die Durchführung von aufsichtsbehördlichen Verfahren oder die Umsetzung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes;
    7. 7.Ziffer 7für die Durchführung von Verfahren über die Umlegung von Grundstücken oder über Grenzänderungen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:Die Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einszur Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Raumordnung, insbesondere für örtliche Planungsaufgaben wie die Aufstellung, Änderung und Fortführung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen;
    2. 2.Ziffer 2zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen, insbesondere im Rahmen der Grundlagen- und Raumforschung, Bestandsaufnahmen und Strategischen Umweltprüfung;
    3. 3.Ziffer 3zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (§ 6 Abs. 3 Z 3);zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3,);
    4. 4.Ziffer 4für den Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen auf Grundlage dieses Gesetzes;
    5. 5.Ziffer 5für die Bemessung von Abgaben auf Grundlage dieses Gesetzes;
    6. 6.Ziffer 6für die Durchführung von Verfahren über die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.
  5. (5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes erforderlich ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Das Amt der Landesregierung und die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes aus den in Abs. 3 und 4 genannten Gründen auf Daten aus folgenden Quellen zuzugreifen und diese zu verarbeiten:Das Amt der Landesregierung und die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes aus den in Absatz 3 und 4 genannten Gründen auf Daten aus folgenden Quellen zuzugreifen und diese zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsDaten aus öffentlich zugänglichen Dateisystemen, die für jede Person verfügbar sind;
    2. 2.Ziffer 2Daten aus landesgesetzlich eingerichteten Dateisystemen;
    3. 3.Ziffer 3Daten aus bundesgesetzlich eingerichteten Dateisystemen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Dateisysteme hiezu ermächtigen.
  7. (7)Absatz 7,Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Es besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Es besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung und kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  8. (8)Absatz 8,Die Daten gemäß Abs. 2 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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