§ 85 StPO Allgemeines

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.10.2024

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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