§ 85 StPO Allgemeines

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 85§ 101 Abs. 2. Die Ausgleichsordnung, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und die Konkursordnung bezeichnendagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Fälle, in denen das Gericht die Anzeige gegen den Schuldner an den Staatsanwalt zu erstatten hat. Das Zivilgericht ist verpflichtet, dem Staatsanwalte sowie dem Strafgericht alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitzuteilenBestimmungen dieses Abschnitts.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 85§ 101 Abs. 2. Die Ausgleichsordnung, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und die Konkursordnung bezeichnendagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Fälle, in denen das Gericht die Anzeige gegen den Schuldner an den Staatsanwalt zu erstatten hat. Das Zivilgericht ist verpflichtet, dem Staatsanwalte sowie dem Strafgericht alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitzuteilenBestimmungen dieses Abschnitts.

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