§ 4 StPEG 2004 Eigener Wirkungsbereich

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, ausgenommen die Vorschreibung und Einhebung der Schul-, Heimerhaltungs- und Gastschulbeiträge, der Beiträge für das Pflege- und Hilfspersonal sowie das Verfahren über den sprengelfremden Schulbesuch, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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