§ 3 StPEG 2004 Parteien

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

In den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu. Dies gilt nicht für Verfahren über die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Schulsprengeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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