§ 2 StO-KVO 2026

StO-KVO 2026 - Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Am 1. März 2026 finden sich unverändert folgende Staaten in Anhang I der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russische Föderation; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu. Am 1. März 2026 finden sich unverändert folgende Staaten in Anhang römisch eins der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russische Föderation; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.

In Kraft seit 04.08.2026 bis 31.12.9999
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