Am 1. März 2026 finden sich folgende Staaten in Anhang II der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Antigua und Barbuda; Belize; Britische Jungferninseln; Brunei Darussalam; Eswatini; Grönland; Jordanien; Marokko; Montenegro; Seychellen; Türkei. Am 1. März 2026 finden sich folgende Staaten in Anhang römisch zwei der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Antigua und Barbuda; Belize; Britische Jungferninseln; Brunei Darussalam; Eswatini; Grönland; Jordanien; Marokko; Montenegro; Seychellen; Türkei.
Am 1. März 2026 finden sich unverändert folgende Staaten in Anhang I der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russische Föderation; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu. Am 1. März 2026 finden sich unverändert folgende Staaten in Anhang römisch eins der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke: Amerikanisch-Samoa; Anguilla; Fidschi; Guam; Palau; Panama; Russische Föderation; Samoa; Trinidad und Tobago; Amerikanische Jungferninseln; Vanuatu.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2026 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt.