§ 3 Stmk. ZA Jahreszeugnis

Stmk. ZA - Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 51 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 51 des Steier-märkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., berechtigt, in die nächst-höhere Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule aufzusteigen.“

2.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 49 Abs. 2 lit. g des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß § 49 Abs. 2 lit. g des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., die ………. Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“

3.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006: „Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 erfüllt.“

4.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 51 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 51 des Steier-märkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule aufzusteigen.“

5.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F. berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ………….. abzulegen.“

6.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 Abs. 3 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 3 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F. berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen …………….abzulegen.“

7.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt.“

8.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß § 50 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., eine Wiederholungsprüfung abgelegt, die negativ beurteilt wurde.“

9.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 52 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Sie/Er ist gemäß § 52 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., berechtigt, die ……… Schulstufe zu wiederholen.“

10.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler die gemäß § 54 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches (§ 49 Abs. 2 lit. f sublit. cc des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) überschreiten würde: „Der Schulbesuch endet gemäß § 54 land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer.“

11.

wenn die Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 39 Abs. 3 oder 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war: „Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………………. gemäß § 39 Abs. 3/Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., befreit.“

12.

wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule gemäß § 55 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Sie/Er hat sich am …………. gemäß § 55 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., vom Schulbesuch abgemeldet.“

13.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 6 i.V.m. (§ 55 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist: „Sie/Er hat mit ………………. infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 59 Abs. 6 iVm. § 55 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“

14.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 63 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 55 Abs. 2 lit. e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schul-gesetzes): „Sie/Er hat gemäß § 55 Abs. 2 lit. e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., auf Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit ……………… aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“

15.

wenn die Schülerin bzw. der Schüler im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung Abschnitt 3a Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, unterrichtet wurde: „Sie/Er wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, unterrichtet.“

(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnis-gemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin bzw. der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.

(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahres-zeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gem. § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“

(5) Der gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin bzw. dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ............................./den Pflichtgegenständen ............................. und ............................. gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit der Beurteilung ............................./in ............................. und ............................. in ............................. abgelegt.“

(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbe-stimmung vermerkt werden.

(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“

In Kraft seit 02.08.2011 bis 31.12.9999
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