§ 8 Stmk. ZA Notwendige Inhalte von Aufzeichnungen

Stmk. ZA - Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Es haben zu enthalten:

1.

Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;

2.

Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen bzw. Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen und Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfest-stellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen und Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin bzw. des jeweiligen Lehrers;

3.

Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin oder des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Ver-fügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden bzw. des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen und Prüfer.

Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.

In Kraft seit 02.08.2011 bis 31.12.9999
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