(1) Die Förderung kann bestehen
1.  | in der Gewährung von Förderungsdarlehen,  | |||||||||
2.  | in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,  | |||||||||
3.  | in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,  | |||||||||
4.  | in der Übernahme von Bürgschaften.  | |||||||||
5.  | (Anm.: entfallen)  | |||||||||
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016
    
    
    
    
    
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