Gesamtbaukosten sind:
1.  | die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter Einbeziehung von Hausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unter Ausschluß von  | |||||||||
-  | für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorgesehenen Räumen und  | |||||||||
-  | Krankenräumen sowie Behandlungs- und Therapieeinrichtung;  | |||||||||
2.  | die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen,  | |||||||||
3.  | die Kosten der Errichtung von Kinderspielplätzen,  | |||||||||
4.  | die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sofern sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind,  | |||||||||
5.  | die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen,  | |||||||||
6.  | die Kosten der Herstellung des Gehsteiges,  | |||||||||
7.  | die Anschlußgebühren,  | |||||||||
8.  | die Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke sowie sonstige Erschließungskosten für die Ver- und Entsorgung,  | |||||||||
9.  | die Kosten für die Planungen, die Bauaufsicht, die Bauverwaltung und die Baubetreuung,  | |||||||||
10.  | die Kosten der Finanzierung,  | |||||||||
11.  | bei Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Umbau bestehender Gebäude die dabei anfallenden besonderen Nebenkosten.  | |||||||||
12.  | die Bauabgabe gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz.  | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998
    
    
    
    
    
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