§ 9 Stmk. WFG 1993 Art der Förderung

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung kann bestehen

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen,

2.

in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,

3.

in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,

4.

in der Übernahme von Bürgschaften,.

5.

in der Gewährung von Wohnbeihilfen(Anm.: entfallen)

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 08.04.1993 bis 31.08.2016

(1) Die Förderung kann bestehen

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen,

2.

in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,

3.

in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,

4.

in der Übernahme von Bürgschaften,.

5.

in der Gewährung von Wohnbeihilfen(Anm.: entfallen)

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016

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