§ 15 Stmk. MLG 2014 Übergangsbestimmungen

Stmk. MLG 2014 - Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis als Musiklehrerin/Musiklehrer zu einer Gemeinde aufgenommen wurden und die keine schriftliche Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 (Option) abgegeben haben, gilt das Steiermärkische Musiklehrergesetz, LGBl. Nr. 69/1991, mit der Maßgabe weiter, dass für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, anzuwenden ist.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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