§ 9 Stmk. LSG 2015 Ausschüsse

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Bearbeitung von Aufgabenstellungen setzt der Landessportrat ständige und fakultative Ausschüsse ein.

(2) Ständige Ausschüsse sind jedenfalls für die Bereiche Breitensport, Leistungssport, Infrastruktur, Aus- und Fortbildung sowie Schule und Sport einzurichten.

(3) Der Landessportrat ernennt die Vorsitzenden der Ausschüsse, legt die Zahl der Mitglieder fest, bei fakultativen Ausschüssen auch deren Dauer und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse.

(4) Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt jeweils eine Präsidentin/ein Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident eines Dach- oder Fachverbandes.

(5) Die einzelnen Mitglieder sollen Fachleute aus dem jeweiligen Fachgebiet sein, können sowohl ehrenamtliche, als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Sports sein und werden von den Dach- und Fachverbänden nominiert.

(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben ein Antragsrecht an den Landessportrat.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Stmk. LSG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Stmk. LSG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Stmk. LSG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Stmk. LSG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Stmk. LSG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Stmk. LSG 2015
§ 10 Stmk. LSG 2015