§ 7 Stmk. LSG 2015 Aufgaben des Landessportrates

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Landessportrat hat folgende Aufgaben:

1.

die Beratung der Landesregierung in allen Fragen des Sports und der Sportförderung und die Abgabe von Empfehlungen zu allen mit dem Sport zusammenhängenden Fragestellungen;

2.

die Vertretung der allgemeinen Interessen des Sports und der Interessen der der Landessportorganisation angehörenden Sportvereine, Dach- und Fachverbände;

3.

die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;

4.

Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen;

5.

Anerkennung/Aberkennung von Fachverbänden nach Anhörung des Landessportfachrates;

6.

Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;

7.

die jährliche Durchführung eines Landessporttages;

8.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landessportrates sowie des Landessportfachrates;

9.

die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport;

10.

die Erstellung des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses;

11.

die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Stmk. LSG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Stmk. LSG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Stmk. LSG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Stmk. LSG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Stmk. LSG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Stmk. LSG 2015
§ 8 Stmk. LSG 2015