§ 2 Stmk. LSG 2015 Förderung des Sports

Stmk. LSG 2015 - Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Land Steiermark fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere:

1.

Breiten-, Leistungs- und Spitzensport;

2.

Sportstätteninfrastruktur;

3.

Jugendausbildungs- und Landesleistungszentren;

4.

Sportveranstaltungen, insbesondere solche mit hohem nationalen und internationalen Stellenwert;

5.

Einzelleistungs- und Mannschaftsleistungssport;

6.

Sportwissenschaft, Sportmedizin, Sportpsychologie und Sporternährung;

7.

Vereins- und Verbandsstrukturen.

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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