Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.05.2026
(1)Absatz eins,Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens jedoch in siebenjährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf ihren bewilligungskonformen Betrieb zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitäts-polizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Behebung der Mängel zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu schließen.
(3)Absatz 3,Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist § 33 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren zur Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage ist Paragraph 33, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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