§ 37 Stmk. LBG 2010 Friedhofsordnung konfessioneller Friedhöfe

Stmk. LBG 2010 - Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Friedhofsordnung für einen von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betriebenen Friedhof darf keine Bestimmung enthalten, die die Bestattung von Leichen Andersgläubiger ausschließt, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich am Sterbeort kein Friedhof der Kirche oder der Religionsgesellschaft der/des Verstorbenen und kein Gemeindefriedhof befindet. Die Beisetzung Andersgläubiger hat auf einem würdigen Platz zu erfolgen.

In Kraft seit 17.09.2010 bis 31.12.9999
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